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Ein guter Tag für den Schutz der Bürger vor Behördenwillkür PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von: Freigeist2.0   
Dienstag, den 02. März 2010 um 15:56 Uhr

Balance à tabac 1850 (Quelle: Wikimedia commons) Balance à tabac 1850 (Quelle: Wikimedia commons)

Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe haben sich heute gegen die mittlerweile gängige Praxis der unbegrenzten Datenerfassung und Speicherung ausgesprochen [1]. Sie sei mit dem Telekommunikationsgeheimnis nicht vereinbar. Dabei haben sie nicht kritisiert, dass Daten erhoben werden, sondern wie. Sie erklärten die Erhebung unter bestimmten Bedingungen für statthaft, nämlich (Zitat):

Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen
verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz.

Auch verwarfen sie die durch die EU erhobene Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006 zur Datenspeicherung als verfassungswidrig, die alle Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet, die in § 113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten.
Als Konsequenz ihrer Urteilsverkündung fordern die Richter, alle bis zum heutigen Tage erhobenen Daten ersatzlos zu löschen.

Mein Kommentar dazu: Und wieder einmal mussten die Verfassungsrichter ein saumäßig ausgearbeitetes Gesetz aufheben. Nachdem mittlerweile in Berlin so verfahren wird: "Wir erlassen, was wir wollen. Was interessieren uns schon Bürger und Verfassung", glaube niemand, dass das letzte Wort dazu schon gesprochen ist. Unsere Berufspolitiker werden schon Mittel und Wege finden, um im Namen der "Terrorbekämpfung" die Bürger weiter ausspionieren zu können. Notfalls wird eben die Verfassung dahingehend geändert, wie es schon seit Jahren Usus ist.



Quellen:
[1] Urteilsverkündung auf bundesverfassungsgericht.de
[2] Kommentar dazu auf heise online

 
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